Monbachtal Programm

TEILNAHMEBEDINGUNGEN der Christlichen Gästehäuser Monbachtal gGmbH für eigene Seminare und Freizeiten Liebe Teilnehmer, wir freuen uns über Ihr Interesse an unseren Freizeiten und Seminaren und über Ihre Buchung. Zu einer erfolgreichen und entspannten Teilnahme tragen auch klare Vereinbarungen über die beiderseitigen Rechte und Pflichten bei, die wir mit Ihnen durch die nachfolgenden Teilnahmebedingungen treffen. Diese werden, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen mit Ihnen rechtswirksam vereinbart, Bestandteil des Vertrages, der zwischen den Christlichen Gästehäusern Monbachtal gGmbH – nachstehend CGM abgekürzt – und Ihnen als Teilnehmer – nachstehend TN abgekürzt – im Buchungsfall zu Stande kommt. Bitte lesen Sie daher diese Teilnahmebedingungen vor Ihrer Buchung (Anmeldung) sorgfältig durch! 1. Stellung der Christlichen Gästehäuser Monbachtal gGmbH; Anwendungsbereich dieser Teilnahmebedingungen; Definition 1.1. Diese Teilnahmebedingungen gelten für sämtliche, von den CGM angebotene Seminare, Freizeiten und sonstigen, ähnlichen Veranstaltungen. Als Grundlage für die von den CGM zu erbringenden Leistungen gelten finden sie in den §§ 651a-m BGB festgelegten gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. 1.2. Die vorliegenden Teilnahmebedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, ausschließlich für die in Ziff. 1.1. bezeichneten Leistungen und Angebote. Für Buchungen von Einzelgästen und für sämtliche Ferienhausbuchungen, deren Gegenstand lediglich die Nutzung der zur Verfügung gestellten Gebäude und Anlagen der CGM, nicht jedoch die Inanspruchnahme der in Ziff. 1.1. bezeichneten Veranstaltungen (reine Unterkunftsbuchungen) darstellen, gelten gesonderte Vereinbarungen. 1.3. Die Begriffe „Reise“, „Reiseausschreibung“, „Reisebeginn“, „Reiseende“ usw. stehen nach-folgend für alle Freizeiten, Seminare und sonstige Veranstaltungen. Der Begriff „Teilnehmer“, steht für den gesetzlichen Begriff des „Reisenden“ im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und umgekehrt. 2. Vertragsschluss 2.1. Für alle Buchungswege gilt: a) Der TN ist zur Beachtung der Hinweise verpflichtet, die ihm von den CGM in Form von Sonderprospekten und Info-Briefen zugehen, soweit solche Hinweise nicht zu einer Einschränkung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Rechte führen. b) Grundlage der Angebote sind die Ausschreibung und die ergänzenden Informationen der CGM für die jeweilige Veranstaltung soweit diese dem TN bei der Buchung vorliegen. c) Der TN hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. d) Doppelzimmer an unverheiratete Paare werden nicht vergeben. 2.2. Für die Buchung (Anmeldung), die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, Online Anmeldeformular oder per Telefax erfolgen kann, gilt: a) Mit der Buchung (Anmeldung) bietet der TN den CGM den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch die CGM zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss werden die CGM dem TN die TN-Bestätigung schriftlich postalisch, telefonisch, per E-Mail oder Fax übermitteln. 2.3. Die CGM behalten sich vor, geringfügige Änderungen an der vereinbarten Leistung, wie etwa den Austausch von Referenten oder die Modifizierung von Leistungsinhalten, vorzunehmen. Hierüber werden die CGM den TN unverzüglich nach Bekanntwerden informieren. 3. Zahlung, Anzahlung, Restzahlung 3.1. Leistet der TN die Buchungspauschale entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten nicht, obwohl die CGM zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage sind und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des TN besteht, so sind die CGM berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den TN mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4. zu belasten. 3.2. Die CGM behalten sich vor, den Veranstaltungspreis entsprechend der gesetzlichen Bestim-mungen nach § 651a Abs. 4 BGB aufgrund von Umständen, die zuvor vertraglich festgehalten worden sind, zu erhöhen. 4. Rücktritt des TN, Nichtantritt der Reise 4.1. Der TN kann bis zum Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber den CGM, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei den CGM. 4.2. Im Fall des Rücktritts durch den TN steht den CGM folgende pauschale Entschädigung zu: • bis 30 Tage vor Reiseantritt 50 € entsprechend der Buchungspauschale • vom 55. bis 28. Tag vor Reiseantritt 20% des vereinbarten Veranstaltungspreis • vom 27. bis 7. Tag vor Reiseantritt 40% des vereinbarten Veranstaltungspreises • ab 6. Tag oder bei Nichterscheinen 60% des vereinbarten Veranstaltungspreises 4.3. Dem TN ist es gestattet, den CGM nachzuweisen, dass ihnen tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet. 4.4. Die CGM behalten sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit die CGM nachweisen, dass ihnen wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Machen die CGM einen solchen Anspruch geltend, so sind die CGM verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 4.5. Dem TN wird ausdrücklich der Abschluss einer Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchver-sicherung empfohlen. 4.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht des TN gemäß § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu benennen, unberührt. 4.7. Ein Anspruch des TN nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich der Unterkunft oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des TN dennoch eine Umbuchung vorgenommen, können die CGM ein Umbuchungsentgelt in Höhe von max. 10 % des Veranstaltungspreises pro TN erheben. Der TN ist verpflichtet, den aus der Umbuchung resultierende Mehrwert der Leistung, der sich aus der Differenz des ursprünglichen und des neuen Veranstaltungspreises ergeben kann, zu zahlen. 5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der TN nach Veranstaltungsbeginn einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von den CGM zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung. Die CGM bezahlen an den TN jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von eventuell beauftragten Drittleistungs-trägern tatsächlich an die CGM zurückerstattet worden sind. 6. Pflicht zur Mängelanzeige, Kündigung durch den TN, Geltendmachung von Ansprüchen durch den TN 6.1. Der TN ist gemäß BGB § 651d, Abs. 2, verpflichtet, eventuell aufgetretene Störungen und Mängel sofort der Leitung der CGM anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt. 6.2. Wird der Aufenthalt infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise bzw. der Aufenthalt und die Teilnahme infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, den CGM erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die CGM eine ihnen vom TN bestimmte, angemessene Frist verstreichen ließen, ohne Abhilfe zu leisten. 6.3. Der TN ist verpflichtet, Ansprüche wegen eventuell nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen gemäß BGB § 651 c bis f innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber den CGM geltend zu machen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 7. Rücktritt und Kündigung durch den CGM 7.1. Die CGM können den Vertrag kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung der CGM die Durchführung der Veranstaltung nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der CGM oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leiter verstößt. 7.2. Der TN kann bei einer Absage durch die CGM die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Veranstaltung verlangen, wenn die CGM in der Lage sind, eine solche ohne Mehrpreis für den TN aus ihrem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Veranstaltung den CGM gegenüber geltend zu machen. 7.3. Wird die Veranstaltung nicht durchgeführt, erhält der TN seine dafür geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück. Ein Anspruch hierauf seitens des TN besteht nicht, wenn die Absage der Veranstaltung auf Gründen basiert, die die CGM nicht zu vertreten haben. Insbesondere gilt dies bei Undurchführbarkeit der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger, nicht vorhersehbarer Umstände. 8. Haftung 8.1. Die vertragliche Haftung der CGM für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit die CGM für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Drittleistungsträgers verantwortlich sind. 8.2. Die CGM haften nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sport, Ausflüge, Veranstaltungen, Theaterbesuche, Beförderungsleistungen von und zum Ausgangs- und Zielort, z.B. mit der Deutschen Bahn), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen der CGM sind. 9. Verjährung 9.1. Vertragliche Ansprüche des TN nach §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, sowie auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der CGM oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in 2 Jahren. 9.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach BGB § 651 c bis f verjähren in 1 Jahr. 9.3. Die Verjährung nach Ziffer 9.1. und 9.2. beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 9.4. Schweben zwischen dem TN und den CGM Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der TN oder die CGM die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 10. Urheberrecht Veranstaltungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, Weitergabe, Verarbeitung oder anderweitige Nutzung durch den TN ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der CGM gestattet. 11. Datenschutz 11.1. Mit der Buchung (Anmeldung) erklärt sich der TN einverstanden, dass die CGM seine personenbezogenen Daten für die Organisation und Durchführung der Veranstaltung und die interne Weiterverarbeitung elektronisch speichert und verarbeitet. 11.2. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. 12. Salvatorische Klausel Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Teilnahmebedingungen zur Folge. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Teilnahmebedingungen als lückenhaft erweisen. 13. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 13.1. Für TN, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem TN und den CGM die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche TN können die CGM ausschließlich an deren Sitz verklagen. 13.2. Für Klagen der CGM gegen TN, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der CGM vereinbart. 66

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